4.1 Ein Honoraranspruch besteht ausschliesslich dann, wenn Coop innert drei Monaten seit Eingang des Dossiers bei Coop einen Arbeitsvertrag mit der/dem von der Personalvermittlung für diese Stelle präsentierten Stellensuchenden abschliesst. Jede Stellenvakanz gilt als separater Ar-beitsvertrag.
4.2 Wird mit der/dem von der Personalvermittlung präsentierten Stellensu-chenden kein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist unabhängig von den Gründen, die einen Vertragsabschluss verhindert haben, kein Honorar an die Personalvermittlung zu entrichten.
4.3 Ebenso kann sich Coop bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags jeder-zeit und ohne Angaben von Gründen ohne finanzielle Folgen vom Arbeits-vertrag zurückziehen.
4.4 Wird von mehreren Personalvermittlungen das Dossier zur identischen stellensuchenden Person eingereicht, so wird das Honorar ausschliesslich derjenigen Personalvermittlung ausgerichtet, die das Dossier zuerst ein-gereicht hat, und ein Vertrag gemäss AGB zustande gekommen ist. Mass-geblich ist dabei das digitale Versanddatum.
4.5 Wird ein Dossier zugleich von der stellensuchenden Person und von der Personalvermittlung bei Coop oder einer wirtschaftlich oder rechtlich mit Coop verbundenen Gesellschaft eingereicht, so ist kein Honorar an die Personalvermittlung geschuldet.
4.6 Mit dem Honorar sind alle Leistungen der Personalvermittlung gemäss Ziff. 3.3 abgegolten.
4.7 Ohne anders lautende schriftlich abgefasste Individualabrede werden bei einer erfolgreichen Vermittlung folgende Honorare basierend auf dem Bruttojahresgehalt ausbezahlt:
Honorar 8% bis CHF 80'000.- Bruttojahreslohn
Honorar 10% bis CHF 100'000.- Bruttojahreslohn
Honorar 12% bis CHF 120'000.- Bruttojahreslohn
Honorar 14% über CHF 120'000.- Bruttojahreslohn
Basis für die Honorarabrechnung bildet das Bruttojahreseinkommen inkl. 13. Monatslohn, jedoch exkl. Erfolgsbeteiligung (Bonus), Spesenvergütung, Zulagen und ggf. weitere arbeitgeberseitige Leistungen.
Das Honorar versteht sich exklusive Schweizer Mehrwertsteuer. Alle wei-teren Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten der Personalver-mittlung.
4.8 Mit erfolgreichem Stellenantritt wird das Honorar an die Personalvermitt-lung fällig. Die Personalvermittlung macht ihren Honoraranspruch mittels Rechnung geltend. Ziel ist die Hono-rarauszahlung innert 50 Tagen ab Zu-gang der Rechnung bei Coop.
4.9 Bei Austritt innerhalb der Probezeit wird eine anteilsmässige Rücker-stattung des Vermittlungshonorars fällig: Die Personalvermittlung erstattet Coop 80% des Honorars bei Austritt im 1. Monat, 60% des Honorars bei Austritt im 2. Monat und 40% des Honorars im 3. Monat. Die Rückerstattung hat als Zahlung (d.h. nicht als Gutschrift) zu erfolgen. Unerheblich ist, welche Partei Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probe-zeit gegeben hat.